
Aktuelles aus Bundesbern
Vorschau auf die Herbstsession 2026
In der Herbstsession der eidgenössischen Räte vom 14. September bis 2. Oktober 2026 stehen mehrere Geschäfte auf der Traktandenliste, die die Zuständigkeiten der Gemeinden unmittelbar betreffen.
Im Bereich Asyl werden sich die Beratungen insbesondere mit der Konkretisierung der von Bund, Kantonen und der kommunalen Ebene erarbeiteten Asylstrategie 2027 im Rahmen von Gesetzesanpassungen in den Bereichen Sicherheit, Zuständigkeitsverfahren, Schutzstatus S und Integration befassen. Für den Schweizerischen Gemeindeverband ist entscheidend, dass die parlamentarischen Entscheide die bereits laufenden Arbeiten der drei Staatsebenen unterstützen.
Auch die Themen Trinkwasser und PFAS werden in der Herbstsession eine wichtige Rolle spielen. Vom Schutz der Wasserressourcen bis zum Trinkwasser aus dem Wasserhahn trägt die kommunale Ebene entlang der gesamten Kette die zentrale Verantwortung. Die Gemeinden stehen dabei häufig am Ende dieser Vollzugskette: Sie müssen die Qualität des Trinkwassers gewährleisten und die technischen, organisatorischen und finanziellen Folgen von Verunreinigungen tragen, obwohl sie bei den vorgelagerten Entscheiden nicht ausreichend einbezogen werden. Für den SGV muss eine kohärente Wasserpolitik deshalb prioritär an der Quelle ansetzen, das Verursacherprinzip konsequent anwenden und eine sichere Versorgung mit verhältnismässigen, risikobasierten und in der Praxis umsetzbaren Anforderungen gewährleisten.
Schliesslich stellt die Volksinitiative «Für ein modernes Bürgerrecht (Demokratie-Initiative)» die Einbürgerungskompetenz und Stellung der Gemeinden in unserem föderalen System zur Diskussion. Der SGV lehnt eine Zentralisierung der Zuständigkeiten im Einbürgerungsbereich ab und setzt sich für die Beibehaltung des dreistufigen Bürgerrechts sowie für die zentrale Rolle der kommunalen Institutionen in diesem Bereich ein.
Diese Geschäfte zeigen einmal mehr, wie direkt sich Entscheide unter der Bundeshauskuppel auf die Arbeit der Gemeinden auswirken. Der SGV wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die kommunale Ebene als eigenständige Staatsebene vollumfänglich anerkannt wird, ihre Zuständigkeiten respektiert werden und sie frühzeitig in Entscheide einbezogen wird, deren Umsetzung sie später sicherstellen muss.
Asylstrategie 2027: Aufruf zur Unterstützung der Arbeit aller drei staatlichen Ebenen
Die Motion Germann (25.4674 «Für eine echte Asylstrategie im Interesse der Schweizer Bevölkerung») verlangt eine neue Asylstrategie mit Zielen in sechs Bereichen und die dafür entsprechenden Gesetzesanpassungen vorzulegen. Nach der Annahme im Ständerat im März 2026 erachtet auch die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) die darin formulierten Ziele als sinnvoll, lehnt jedoch die Einschränkung des Familiennachzuges (Punkt 5) ab. Mit einem Kommissionspostulat (26.4062) beantragt sie dem Bundesrat, die erforderlichen Gesetzesanpassungen im Asyl- und Ausländergesetz zu prüfen und die zwischen Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden ausgearbeitete Asylstrategie 2027 weiter zu konkretisieren.
Neben den Bereichen «Erhöhung der Sicherheit» und «Einführung eines vorgelagerten Zuständigkeitsverfahrens» fordert die Kommission in zwei weiteren Bereichen gesetzliche Anpassungen: Der Schutzstatus S und die vorläufige Aufnahme sollen angeglichen und die vorläufige Aufnahme umbenannt werden. Zudem sollen auch im Integrationsbereich gesetzliche Anpassungen vorgenommen werden (spezifische Förderung der Integration von Frauen), vgl. Medienmitteilung.
Beide Geschäfte werden vom Nationalrat am 30. September behandelt.
Position SGV: Im Rahmen der Asylstrategie 2027 haben Bund, Kantone, Gemeinden und Städte an der Asylkonferenz 2025 mit dem politischen Mandat sieben strategische Stossrichtungen für Anpassungen des Asylsystems beschlossen. Die Erarbeitung von konkreten Massnahmen wurde im Januar 2026 unverzüglich an die Hand genommen und läuft auf Hochtouren. Alle in der Motion Germann festgelegten Ziele – mit Ausnahme von Punkt 5, dessen Ablehnung die Kommission empfiehlt – sind Teil der laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Asylstrategie 2027 und werden somit berücksichtigt: Beschleunigung der Asyl- und Beschwerdeverfahren, raschere Abbau des Rückstands bei den anhängigen Dossiers, Erhöhung der Rückführungen und verstärkte Massnahmen gegen straffällige Personen. Die Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der Taskforce Intensivtäter trägt Früchte. Vor diesem Hintergrund ersucht der SGV das Parlament, die Motion Germann abzulehnen, um den laufenden Prozess der Umsetzung nicht unnötig zu blockieren oder zu erschweren.
In den gemeinsamen Folgearbeiten nach der Asylkonferenz hat sich gesetzgeberischer Handlungsbedarf in mehreren Bereichen gezeigt. In zwei Bereichen haben die drei Staatsebenen gemeinsam die Grundlagen für gesetzliche Anpassungen erarbeitet: einerseits bei der Sicherheit, anderseits zum vorgelagerten Zuständigkeitsverfahren und weiteren Massnahmen zur Entlastung des Asylsystems von offensichtlich unbegründeten Gesuchen. Der SGV nimmt zur Kenntnis, dass die SPK-N mit dem Kommissionspostulats 26.4062 neben den im Rahmen der Asylstrategie 2027 bereits geplanten Gesetzesanpassungen in zwei weiteren Bereichen gesetzliche Anpassungen fordert. Nach Auffassung des SGV decken sich die Forderungen der Kommission mit dem politischen Mandat der Asylstrategie 2027.
Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Personen mit Schutzstatus S
Die geplante Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie des Asylgesetzes (26.045) hat zum Ziel, die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S zu fördern und die Zulassung zum Arbeitsmarkt für Personen zu erleichtern, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung oder ein Postdoktorat absolviert haben.
Erwerbstätige Personen mit Schutzstatus S sollen künftig den Kanton wechseln können, wenn sie nicht von der Sozialhilfe abhängig sind und das Arbeitsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht. Zudem müssen arbeitslose Personen mit Schutzstatus S neu bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet werden. So werden für Personen mit Status S die gleichen Voraussetzungen geschaffen, wie sie für vorläufig aufgenommene Personen bereits gelten. Die staatspolitische Kommission des Nationalrats unterstützt die so geplanten verbesserten Rahmenbedingungen für eine raschere Integration in den Arbeitsmarkt. Das Geschäft kommt am 30. September in den Nationalrat.
Position SGV: Der SGV begrüsst die vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Integration von Personen mit Schutzstatus S in den Arbeitsmarkt insgesamt, da die Gemeinden institutionell, organisatorisch und finanziell betroffen sind. So trägt die kommunale Ebene u.a. die Folgekosten von ungenügender beruflicher oder sozialer Integration im Bereich der Sozialhilfe. Eine rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt liegt deshalb auch im unmittelbaren finanziellen Interesse der Gemeinden.
Die nachfolgenden Punkte sind für die kommunale Ebene von besonderer Bedeutung:
- Kantonswechsel von Personen mit Status S, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe und eine vorliegende stabile Erwerbstätigkeit sind bei der Prüfung von Gesuchen für einen Kantonswechsel zwingend zu berücksichtigen, um Kostenverlagerungen zwischen den Kantonen zu vermeiden;
- Das Meldeverfahren arbeitsloser Personen mit S-Status bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung hat den Vorteil, dass die schutzbedürftigen Personen den vorläufig aufgenommenen Personen gleichgestellt werden. Der SGV erwartet jedoch, dass dieses Verfahren, das in die innerkantonale Organisationsautonomie eingreift, im Rahmen der Arbeiten zur Asylstrategie 27 umfassend überprüft wird.
Gemeinden sagen Nein zur Volksinitiative «Für ein modernes Bürgerrecht»
Die Volksinitiative (25.081) will, dass künftig der Bund über die Einbürgerungen entscheidet. Ausländerinnen und Ausländer sollen sich ordentlich einbürgern lassen können, wenn sie sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten und darüber hinaus weitere Kriterien erfüllen. In der Sondersession vom April 2026 lehnte der Nationalrat die Initiative mit 130 zu 62 Stimmen deutlich ab. Auch die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) empfiehlt ihrem Rat die Volksinitiative mit 12 zu 1 Stimmen zur Ablehnung. Die deutliche Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer von zehn auf fünf Jahre sowie der Verzicht auf kantonale und kommunale Mindestaufenthaltsfristen würden dazu führen, dass sich auch Personen einbürgern lassen könnten, deren Aufenthalt in der Schweiz noch wenig gefestigt ist. Indem die Integrationskriterien weitgehend wegfallen, ist das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen nicht mehr gegeben. Damit würde eine zentrale Voraussetzung des geltenden Rechts entfallen. Auf Anträge für direkte Gegenentwürfe ist die Kommission nicht eingetreten.
Der Ständerat befasst sich am 24. September mit dem Geschäft.
Position SGV: Aus Sicht des SGV sind die Anliegen der Initiantinnen und Initianten für eine Harmonisierung grundsätzlich nachvollziehbar, doch geht die Initiative weit über dieses Ziel hinaus. Das Schweizer Bürgerrecht beruht heute auf einem bewährten dreistufigen System. Gemäss Art. 37 der Bundesverfassung setzt das Schweizer Bürgerrecht das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht voraus. Diese Ordnung ist eng mit der Geschichte, der Identität und der föderalistischen Organisation unseres Landes verbunden.
Die Volksinitiative stellt dieses System mit der geplanten Zentralisierung beim Bund und der Einführung eines Rechtsanspruches auf Einbürgerung grundlegend infrage. Vor allem würde die geplante Kompetenzübertragung die derzeitige föderalistische Aufteilung in Frage stellen. Bislang hat das Parlament stets alle Vorstösse für einen generellen Rechtsanspruch auf das Schweizer Bürgerrecht oder eine zentrale Einbürgerungskompetenz beim Bund abgelehnt (zB Pa.Iv. 21.467). Bei Annahme der Initiative würde die Kompetenz zur Erteilung des Schweizer Bürgerrechts nicht mehr bei den Einwohner- oder Bürgergemeinden liegen, obschon diese Ebene die Integrationsleistung einer Person am besten beurteilen kann. Da die ordentlichen Einbürgerungsverfahren zu den Kernaufgaben der Bürgergemeinden in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn, Zug, Graubünden und Obwalden gehören, lehnt auch der Schweizerische Verband der Bürgergemeinden und Korporationen (SVBK) die Initiative ab.
Der SGV erachtet es daher als unerlässlich, am aktuellen dreistufigen Bürgerrecht und an der heutigen Kompetenzzuteilung der Einbürgerungen festzuhalten. Eine Zentralisierung ist abzulehnen. Es entspricht dem föderalen Staatsaufbau der Schweiz, dass Kantone und Einwohner- respektive Bürgergemeinden bei der Erteilung des Bürgerrechts eine wesentliche Rolle spielen. Da diese Initiative erheblich in die Kompetenzen der Kantone und Gemeinden eingreift, ruft der SGV den Ständerat dazu auf, dem Antrag des Bundesrates und der SPK-S zu folgen und die Demokratie-Initiative klar abzulehnen.
Inklusions-Initiative: WBK-N erweitert indirekten Gegenvorschlag des Bundesrats
Die Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» fordert die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen, insbesondere bei der freien Wahl der Wohnform und des Wohnorts. Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 die Botschaft zur Inklusions-Initiative und zum indirekten Gegenvorschlag verabschiedet (26.029) . Er lehnt die Initiative ab, hat die vorgebrachten Anliegen jedoch in einem indirekten Gegenvorschlag aufgenommen.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) hat die im Frühjahr 2026 begonnene Beratung der Volksinitiative und des dazugehörigen Gegenvorschlags am 13. August 2026 abgeschlossen. Sie empfiehlt die Volksinitiative mit 16 zu 8 Stimmen bei keinen Enthaltungen zur Ablehnung. Den Gegenvorschlag hat sie in der Gesamtabstimmung mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen, will diesen aber namentlich in den Bereichen Arbeit und Assistenz, Freizeit und Wohnen sowie Bildung erweitern. Ausserdem liegen mehr als 30 Minderheiten vor.
Der Nationalrat wird sich dem Geschäft als Erstrat am 16. und 21. September annehmen.
Position SGV: Der SGV hat am 15. Oktober 2025 in seiner Stellungnahme den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates zur Inklusions-Initiative abgelehnt. Der SGV kritisierte u.a., dass das geplante Inklusionsrahmengesetz inhaltlich zu eng gefasst sei und zentrale Anliegen sowie die konkreten Auswirkungen für die Gemeinden zu wenig berücksichtigt würden. Auch eine mangelnde Abstimmung mit anderen Revisionsprojekten im Bereich der Behindertenrechte wurde vom SGV moniert. Diese Punkte bleiben aus Sicht der Gemeinden zentral. Der SGV begrüsst deshalb grundsätzlich die Stossrichtung der WBK-N, den Geltungsbereich des Gegenvorschlags auf weitere Lebensbereiche auszuweiten. Bei einer Erweiterung sind jedoch zwingend die Auswirkungen auf die Gemeinden hinsichtlich Zuständigkeiten, Vollzugsaufwand und Finanzierung zu berücksichtigen. Neue bundesrechtliche Vorgaben dürfen nicht zu ungedeckten Mehrbelastungen der Gemeinden führen. Der SGV ersucht den Nationalrat, dem Antrag seiner Kommission zur Erweiterung des indirekten Gegenvorschlags zu folgen und dabei die vorgebrachten Anliegen der Gemeinden zu berücksichtigen.
Paket Schweiz-EU Bilaterale III kommt in den Ständerat
Mit dem Änderungsprotokoll zur Freizügigkeit haben sich die Schweiz und die EU auf Änderungen einiger Regeln zur Personenfreizügigkeit geeinigt. Dabei steht die Unionsbürgerrichtlinie im Mittelpunkt. Die Umsetzungsgesetzgebung im Ausländer- und Integrationsgesetz sieht unter anderem ein Schutzkonzept vor. Darin werden die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen definiert (Aktivierung der Schutzklausel), die der Bundesrat ergreifen kann). Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) hat sich im Rahmen von mehreren Sitzungen mit dem Paket Schweiz-EU «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III, 26.023) befasst und im August 2026 die Beratungen dazu abgeschlossen.
Die Kommission spricht sich grundsätzlich für die vom Bundesrat vorgeschlagene Umsetzungsgesetzgebung im Bereich der Personenfreizügigkeit aus, verlangt aber mit 7 zu 0 Stimmen eine zusätzliche Lenkungsabgabe, eine sogenannte Zuwanderungsabgabe, als Schutzmassnahme im Rahmen der Schutzklausel. Weiter wird der Bundesrat beauftragt, jährlich zu prüfen, ob die Schutzklausel aktiviert werden muss. Zudem hat sich die Kommissionsmehrheit für eine konsequentere Prüfung im Bereich der Sicherheit ausgesprochen. So soll im Rahmen der Bewilligungs- und Meldepflicht konsequent geprüft werden, ob von der antragstellenden Person eine Gefahr ausgeht.
Das Geschäft wird im Rahmen der parlamentarischen Beratung in zwei Teilen behandelt, einem Stabilisierungsteil (Bundesbeschlüsse 1, 5-9) und einem Weiterentwicklungsteil (Bundesbeschlüsse 2-4). Die verschiedenen Elemente des Stabilisierungsteils sind miteinander verknüpft und müssen gesamthaft in Kraft treten. Die drei Abkommen des Weiterentwicklungsteils sind dagegen nicht miteinander verknüpft. Aus diesen Gründen wird nur der Stabilisierungsteil in den Räten behandelt (28., 29. und 30. September im Ständerat). Der Bundesbeschluss 2 zum Stromabkommen ist noch nicht behandlungsreif und wird deshalb in der Herbstsession noch nicht behandelt.
Position SGV: Der SGV hat sich in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 ausführlich zu den gemeinderelevanten Themen im Bereich der Personenfreizügigkeit geäussert. Er nimmt zur Kenntnis, dass bei der Umsetzung ausreichend Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um einer Einwanderung in die Schweizer Sozialsysteme entgegenzuwirken. U.a. ist die Prüfung der Anwendung der Schutzklausel eine wichtige Voraussetzung für das Vertrauen in die neuen Regelungen. Der SGV nimmt positiv zur Kenntnis, dass der Bundesrat vor einem Entscheid die parlamentarischen Kommissionen, die Kantone, die Gemeinden und Sozialpartner konsultieren wird und die Kantone das Recht erhalten, beim Bundesrat die Prüfung der Schutzklausel zu beantragen, sofern schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Probleme vorliegen. In diesem Sinne begrüsst der SGV die Bestrebungen, welche die rechtzeitige Prüfung und Anwendung der Schutzklausel sicherstellen und damit auch die kommunale Ebene vor negativen Auswirkungen schützen.
Wie weiter mit dem Netzexpress?
Nachdem sich der Ständerat in der Sommersession deutlich für den Um- und Ausbau des Schweizer Stromnetzes ausgesprochen hat, wird sich in der Herbstsession nun wieder der Nationalrat mit dem so genannten Netzexpress befassen (Elektrizitätsgesetz 25.057).
Die nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-N beschäftigte sich im August mit den bestehenden Differenzen (Medienmitteilung UREK-N) und anerkannte zahlreiche Entscheide des Ständerats zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren. Einige wichtige Themen dürften aber weiterhin zu reden geben. So befürwortet die UREK-N zwar den umstrittenen Freileitungsgrundsatz, wonach Höchstspannungsleitungen grundsätzlich oberirdisch verlegt werden sollen. Bei Mooren hält sie jedoch an ihrer bisherigen Fassung fest und will keine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Moorschutz zulassen. Ebenso hält sie am Schutz vor Lärm und vor nichtionisierender Strahlung beim Ersatz bestehender Hochspannungsleitungen fest. Auch das vom Ständerat gewünschte nachträgliche Bewilligungsverfahren für Leitungen und Transformatorenstationen unter 36kV lehnt die UREK-N ab. Bei der Frage des nationalen Interesses an Anlagen des Stromnetzes folgt die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen allerdings dem Ständerat.
Das Geschäft wird am 16. September vom Nationalrat behandelt.
Position SGV: Der SGV begrüsst grundsätzlich, dass die Stromnetze im Hinblick auf die angestrebte Dekarbonisierung und die zunehmende Einspeisung von erneuerbaren Energien um- und ausgebaut werden. Denn die Netzstabilität muss auch in Zukunft gewährleistet sein.
Der SGV kritisiert aber, dass Höchstspannungsleitungen nach Ansicht der Räte - trotz negativen Rückmeldungen aus der Konsultation und entgegen des bundesrätlichen Vorschlags - grundsätzlich oberirdisch verlegt werden sollen. Der SGV plädiert weiterhin dafür, dass wichtige Schutzanliegen von Bevölkerung und Umwelt angemessen berücksichtigt werden können. In Bezug auf die Prüfung von Erdkabeln in Siedlungsgebieten oder in geschützten Mooren und Biotopen gilt es, einen mehrheitsfähigen Kompromiss zwischen den Interessen des Ausbaus und des Gesundheits- und Naturschutzes zu finden. Im Hinblick auf die grosse Opposition in der Bevölkerung und deren tiefe Akzeptanz von Freileitungen innerhalb von Bauzonen fordert der SGV, dass in diesen Fällen zwingend eine Erdleitung geprüft werden muss.
Was den Bau von Trafostationen ausserhalb der Bauzonen betrifft, muss auf Grundlage des Natur- und Heimatschutzgesetzes und des Raumplanungsgesetzes weiterhin eine Interessenabwägung zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen auf gleicher Stufe möglich bleiben. Dasselbe gilt für die Realisierung des Übertragungs- und Verteilnetzes, wonach ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen gelten soll. Der SGV kritisiert den nationalen Interessensvorrang bei Sanierungs- und Ersatzprojekten insbesondere im Verteilnetz: Diese müssen mit Augenmass realisiert werden. Betroffene Gemeinden müssen zwingend frühzeitig in die Netzplanung und die Prüfung möglicher Varianten miteinbezogen werden.
Mobilitätsdaten besser vernetzen
In der Sommersession hat der Ständerat die Gesetzesvorlage zum Aufbau einer nationalen Mobilitätsdateninfrastruktur zwecks digitaler Datenvernetzung abgelehnt (Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur MODIG 25.049). Die Beratung geht nun zurück in den Erstrat. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates KVF-N hat bereits im Juni getagt und verlangt erneut Eintreten. Weil der Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen nicht mit den steigenden Mobilitätsbedürfnissen Schritt halten kann, muss die effizientere Nutzung der vorhandenen Infrastrukturen sowie der privaten und öffentlichen Verkehrsangebote gefördert werden. Angesichts der prognostizierten Kosten für den Erhalt und den Ausbau der Schweizer Mobilitätsinfrastruktur spricht sich die KVF-N für eine Investition in die Bereitstellung und Nutzung von verkehrsträger- und angebotsübergreifenden Mobilitätsdaten aus. Zudem betont sie, dass die Vorlage einen wichtigen Meilenstein in der Digitalisierung der Schweiz darstellt.
Das Geschäft wird am 23. September im Nationalrat behandelt.
Position SGV: Der SGV unterstützt das Ziel, die Nutzung und den Austausch von standardisierten Mobilitätsdaten zwischen privaten und öffentlichen Akteuren zu verbessern und so den Informationsfluss zu erleichtern (z.B. beim Routing von Einsatzkräften oder für die Reservation von E-Ladestationen). Die Vernetzung von Mobilitätsdaten ist zudem nicht nur für die Erschliessung von peripheren Regionen enorm wichtig, sondern verbessert auch die Auslastung der bestehenden Infrastruktur und die Weiterentwicklung von multimodalen Verkehrsangeboten – genau so, wie es im Rahmen des Projekts Verkehr ‘45 gefordert wird.
Der SGV begrüsst grundsätzlich die Absicht, einen klaren gesetzlichen Rahmen für eine effiziente Vernetzung der Mobilitätsdaten zu schaffen und die Führung der Mobilitätsdateninfrastruktur (MODI) durch den Bund als unabhängige staatliche Stelle sicherzustellen – sofern die Koordination zwischen den verschiedenen Akteurinnen sichergestellt ist. Der Aufbau der MODI sollte nicht dem Markt überlassen werden, da kommerzielle Interessen den selektiven Zugang zu Mobilitätsdaten begünstigen und zu Problemen beim Ausstieg der entsprechenden Unternehmen führen würden.
Kritisch erachtet der SGV aber die hohen Kosten, insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Lage. Für die MODI bestimmte Mittel dürfen keinesfalls zu Lasten anderer zentraler Aufgaben umgeleitet oder gekürzt werden. Es darf kein Mehraufwand für die Gemeinden entstehen. Aus Sicht der Gemeinden ist es zudem wichtig, dass die Zugänglichkeit der MODI für alle relevanten Akteure gewährleistet ist, die Teilnahme daran aber freiwillig bleibt. Es muss darauf geachtet werden, dass Gemeinden bei der komplexen Datenaufbereitung und -verknüpfung genügend lange fachlich und technisch unterstützt werden. Dazu muss das System verständlich, einfach zugänglich und gut zu bedienen sein. Es darf keinen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden verursachen. Zentral ist auch der Datenschutz. Bei der Harmonisierung der Daten muss zudem festgelegt werden, wie die laufend notwendige Aktualisierung erfolgen soll.
Erdbebenschäden: Eine solidarische Lösung auf nationaler Ebene drängt sich auf
Mit der Vorlage «Einführung einer Kompetenz des Bundes im Bereich der Finanzierung der Behebung von Gebäudeschäden bei Erdbeben. Bundesbeschluss» (24.095) will der Bundesrat die Forderung der Motion 20.4329 erfüllen, in der Schweiz die finanzielle Vorsorge von Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern im Fall eines Erdbebens zu stärken und die notwendigen Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen. Dafür ist eine Änderung der Bundesverfassung notwendig.
Der Bundesratsvorschlag umfasst eine Eventualverpflichtung für die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer auf Stufe Verfassung. Diese sollen bei Eintritt eines starken Erdbebens mit hohen Schäden einen Beitrag von maximal 0.7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme zur Deckung von Gebäudeschäden entrichten. Auch skizzierte er eine mögliche Umsetzungsvariante auf Gesetzesstufe. Der Ständerat hatte sich in der Wintersession 2025 sehr knapp für ein Nichteintreten auf die Vorlage ausgesprochen. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat die Vorlage an ihrer Sitzung Anfang September mit 13 zu 12 Stimmen angenommen, sich dabei aber für eine Begrenzung auf Erdbeben ausgesprochen, welche alle 100 Jahre oder seltener zu erwarten sind.
Das Geschäft kommt am 30. September in den Nationalrat.
Position SGV: Die Schweiz ist ein Erdbebenland. Auch hierzulande ist etwa alle 50-100 Jahre mit einem Beben der Magnitude 6 auf der Richterskala zu rechnen, welches massive Schäden mit sich bringen würde. Es braucht daher eine umfassende Finanzierungslösung. Dies ist heute nicht gegeben: in der Schweiz sind nur rund 15 % aller Gebäude gegen Schäden durch Erdbeben versichert. Insbesondere bei grossen Beben mit Schäden im Milliardenbereich ist eine Eventualverpflichtung der Gebäudeeigentümer dabei deutlich effizienter und kostengünstiger als eine Versicherungslösung.
Der administrative Aufwand einer jährlichen Erhebung steht in einem schlechten Verhältnis zur Eintretenswahrscheinlichkeit. Hinzu kommen die Kapitalkosten: Die (Rück-)Versicherer haben Renditeanforderungen, die teilweise im zweistelligen Prozentbereich liegen. Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer hingegen können sich über Hypotheken sehr viel günstiger refinanzieren. Berechnungen zufolge betragen die Kosten einer Versicherungslösung für einen Zeitraum von 50 Jahren etwa das Fünffache der Kosten einer Eventualverpflichtung. Zudem sorgt die Eventualverpflichtung dafür, dass die Belastung im Ereignisfall auf mehrere Schultern verteilt wird. Bei einem Erdbeben tragen die Versicherer für Ertragsausfälle (v.a. Mieten) sowie die Fahrhabe bereits bedeutende Lasten. Die von der UREK-N vorgeschlagene Begrenzung auf sehr schwere Erdbeben, welche alle 100 Jahre oder seltener vorkommen, ist für den SGV dabei problematisch. Damit wären grundsätzlich alle Erdbeben mit einer modellierten Schadenssumme von weniger als 6.3 Milliarden Franken von der vorsorglichen Regelung für die Finanzierung des Wiederaufbaus ausgeschlossen. Erdbeben mit Schäden unter dieser Schwelle könnten von betroffenen Gebäudeeigentümern und Gemeinwesen unmöglich alleine getragen werden. Der SGV ersucht den Nationalrat daher die Vorlage anzunehmen und dabei auf eine Begrenzung zu verzichten.
Der SGV ist im Falle schwerer Erdbeben offen für eine Kompromisslösung. Eine solche könnte beispielsweise darin bestehen, dass der Bund die Hälfte der Kosten übernimmt. Er kann sich günstiger (und auch schneller) refinanzieren als Versicherungen, Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie die beiden anderen Staatsebenen.
Der Staat wiederum ist bei der Wiederherstellung der Infrastruktur sowie bei der direkten Ereignisbewältigung stark gefordert. Geklärt werden muss in diesem Zusammenhang auch die Finanzierung der Wiederherstellung der staatlichen Infrastruktur. Die betroffenen Kantone und Gemeinden könnten einen raschen Wiederaufbau unmöglich aus eigenen Mitteln finanzieren. Deshalb ist eine solidarische, gesamtschweizerische Lösung notwendig, welche für die Gemeinden tragbar ist. Der SGV sieht daher den vom Bundesrat für die Umsetzung auf Gesetzesstufe vorgeschlagenen Ausschluss von Gebäuden mit einer Versicherungssumme von mehr als 25 Millionen kritisch. Damit würden etwa grössere Schulanlagen oder Werkhöfe nicht von finanzieller Hilfe profitieren können, was für die betroffenen Gemeinden nicht tragbar wäre. Eine solidarische, gesamtschweizerische Lösung ist ebenfalls für andere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Felsstürze oder Ähnliches nötig, welche für einzelne Gemeinden eine existenzielle Bedrohung darstellen können. Der SGV unterstützt daher auch die Motion 25.4416, welche Unterstützungsleistungen des Bundes für Gemeinden in Naturkatastrophenfällen fordert.
Es braucht eine klare rechtliche Grundlage für Katastrophenhilfe
Mit der Motion (25.4416) will die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) den Bundesrat beauftragen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um im Fall von Naturkatastrophen Sofortmassnahmen und Nothilfen zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen und zur Wiederinstandstellung aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zu finanzieren. Die Motion löst die Parlamentarische Initiative Regazzi (24.446) ab, welche die Einrichtung eines nationalen Fonds für Naturkatastrophen gefordert hatte und aufgrund der Lancierung der neuen Kommissionsmotion zurückgezogen wurde. Der Ständerat hat sich in der Frühjahrssession 2026 für die Vorlage ausgesprochen. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hingegen hat sich an ihrer letzten Sitzung vor der Herbstsession mit 13 zu 11 Stimmen dagegen ausgesprochen.
Das Geschäft kommt am 23. September in den Nationalrat.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Vorstoss. Nach schweren Naturkatastrophen gilt es, finanzielle Mittel rasch bereitzustellen, um die Folgen des Ereignisses zu bewältigen und wirtschaftliche Tätigkeiten wieder zu ermöglichen. Auf Basis des Wasserbau- und des Waldgesetzes kann der Bund zwar schon heute gewisse Hilfen leisten, diese decken aber nur einen Teil der Schäden ab. Bei vergangenen Ereignissen wie etwa den Unwettern 2005 und 2024 sowie dem Gletscher- und Bergsturz in Blatten 2025 mussten daher ad hoc Sonderbotschaften oder Bundesgesetze erlassen werden. Dies bringt für die betroffenen Gemeinwesen grosse Unsicherheiten mit sich. Es braucht daher eine klare und verbindliche gesetzliche Regelung von Höhe, Auslösemechanismus und anderen Modalitäten der Bundeshilfe bei Naturkatastrophen. Es muss am Tag eins nach einem Schadensereignis klar sein, welche Hilfen die betroffenen Gemeinden und Kantone erwarten können. So kann der Wiederaufbau rasch angegangen und den betroffenen Gebieten eine Zukunftsperspektive aufgezeigt werden.
Konkret spricht sich der SGV dafür aus, sich bei der Umsetzung der Motion an das Unwetterbewältigungsgesetz 2024 anzulehnen, welches der SGV in der Vernehmlassung unterstützt hatte (vgl. Stellungnahme des SGV). Dieses sieht vor, dass der Bund sich an 50 Prozent der Restkosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Gemeindeinfrastrukturen beteiligt, welche die zumutbare Pro-Kopf-Belastung übersteigt. Bedingung ist dabei, dass der jeweilige Kanton sich im gleichen Umfang an diesen Kosten beteiligt. Im Falle sehr grosser Schadensereignisse, welche die Kapazitäten eines Kantons übersteigen, seinen Anteil an der Unterstützung seiner Gemeinden leisten sowie die kantonalen Infrastrukturen wiederherzustellen, bräuchte es eine zusätzliche Bundeshilfe. Dies wäre etwa bei starken Erdbeben oder sehr schweren Überschwemmungen mit Schäden in Milliardenhöhe der Fall. Hierbei könnte ein analoger Ansatz mit einer zumutbaren Pro-Kopf-Belastung gewählt werden.
13. AHV-Rente: Keine Überwälzung der Kosten auf Gemeinden und Kantone
Mit der Motion 26.3518, welche die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) lanciert hat, soll der Bundesrat beauftragt werden, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden Steuermehreinnahmen bei Kantonen und Gemeinden vollständig dem Bund zufliessen, der diese Mittel direkt an die AHV weiterleitet. Als einfachste Lösung wird dabei in der Begründung eine Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer vorgeschlagen. Der Nationalrat hat sich in der Sommersession mit äusserst knappem Mehr für die Motion ausgesprochen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) hat sie hingegen in ihrer Sitzung Anfang September mit 6 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt. Sie möchte nicht vom verfassungsmässigen Prinzip der fiskalischen Äquivalenz abweichen und lehnt eine Änderung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer aufgrund einer einzelnen Anpassung grundsätzlich ab.
Der Ständerat beugt sich am 23. September über das Geschäft.
Position SGV: Die Gemeinden lehnen die Motion entschieden ab. Die Finanzierung der AHV liegt in der Kompetenz und Verantwortung des Bundes. Mit dem NFA wurde dieser Bereich konsequent entflochten. Eine Mitfinanzierung durch die Kantone oder gar die Gemeinden ist nicht vorgesehen. Entscheide des Bundes dürfen nicht nachträglich über eine Abschöpfung kommunaler Steuereinnahmen teilweise auf die Gemeinden überwälzt werden. Mit der Motion würde der Verfassungsgrundsatz der fiskalischen Äquivalenz verletzt und diese würde damit einen problematischen Präzedenzfall schaffen. Im Umkehrschluss müsste der Bund die Kantone und Gemeinden bei jeder Massnahme, welche negative Auswirkungen auf deren Steuereinnahmen hat, entsprechend kompensieren. Dies wäre insbesondere bei der Erhöhung von Lohnbeiträgen oder einer Erhöhung der Mehrwertsteuer der Fall, wie dies vom Bundesrat etwa für die Finanzierung von Rüstungsausgaben vorgeschlagen wird (vgl. Vernehmlassung 2026/23).
Hinzu kommt, dass konsequenterweise auch die negativen Auswirkungen berücksichtigt werden müssten, welche Kantonen und Gemeinden durch die Finanzierung entstehen. Ansonsten würden diese gar eine Mehrbelastung erfahren, was nicht sachgerecht und inakzeptabel ist. Bei der vom Parlament in der Sommersession beschlossenen Finanzierung über eine Mehrwertsteuererhöhung würden die entstehenden Mehrbelastungen einen substanziellen Teil der Mehreinnahmen bei Kantonen und Gemeinden verschlingen (vgl. Bericht der ESTV vom 10.01.2025).
Aus diesen Gründen ersucht der SGV den Ständerat, seiner vorberatenden Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen.
Für eine kohärente Wasserpolitik – vom Schutz der Ressource bis zum Wasserhahn
Die sechs im Ständerat behandelten Motionen befassen sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit der PFAS-Problematik. Die Motionen Vincenz-Stauffacher (25.3902) und Michel (25.3866) «Einführung einer Deklarationspflicht für PFAS» verlangen die Einführung einer Deklarationspflicht für PFAS. Die Motion Graf (25.3746) «Abgabe auf sämtliche PFAS an der Quelle» fordert eine Abgabe auf PFAS an der Quelle, während die Motion Crevoisier Crelier (25.3868) «Beschränkung der Zulassung von PFAS auf wesentliche Verwendungszwecke» deren Verwendung auf wesentliche Verwendungszwecke beschränken will. Die Motion Moser (25.3865) «PFAS schrittweise reduzieren. Sektorielle Absenkpfade und Massnahmen definieren» verlangt schliesslich die Festlegung sektorspezifischer Absenkpfade zur schrittweisen Reduktion von PFAS.
Die Motionen 25.3902 «Einführung einer Deklarationspflicht für PFAS» und 25.3866 «Einführung einer Deklarationspflicht für PFAS» werden am 15. September im Ständerat behandelt. Die Motionen 25.3746 «Abgabe auf sämtliche PFAS an der Quelle», 25.3868 «Beschränkung der Zulassung von PFAS auf wesentliche Verwendungszwecke» und 25.3865 «PFAS schrittweise reduzieren. Sektorielle Absenkpfade und Massnahmen definieren» werden am 1. Oktober im Ständerat behandelt.
Position SGV: Für den Schweizerischen Gemeindeverband müssen die aktuellen Herausforderungen im Wasserbereich gesamthaft betrachtet werden. Der Schutz der Wasserressourcen, Trockenheit und quantitative Wasserverfügbarkeit, Mikroverunreinigungen und persistente Stoffe, Anforderungen an das Trinkwasser, Raumplanung und Versorgungssicherheit hängen eng zusammen. Die Gemeinden tragen entlang dieser gesamten Kette wichtige Verantwortung, insbesondere beim Schutz der Ressourcen, bei der Bewirtschaftung der Infrastrukturen und bei der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser. Der SGV unterstützt deshalb eine Stärkung des Gewässerschutzes und ist der Ansicht, dass der Vermeidung von Verschmutzungen an der Quelle Priorität eingeräumt werden muss. Die Auswirkungen auf die Wasserressourcen müssen frühzeitig bei der Zulassung, Verwendung und Neubeurteilung von Stoffen berücksichtigt werden, anstatt die Verantwortung systematisch auf die Akteure am Ende der Kette zu verlagern. In diesem Sinne unterstützt der SGV alle sechs Motionen.
Keiner dieser Vorstösse bildet für sich allein sämtliche Anliegen der Gemeinden ab. Zusammengenommen leisten die sechs Motionen jedoch einen wichtigen Beitrag dazu, die verschiedenen Dimensionen der Problematik stärker miteinander zu verknüpfen und kohärentere Lösungen im Wasserbereich zu entwickeln. Je nach Motion stehen die Landwirtschaft und die Industrie, der Gesundheits- und Umweltschutz oder die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten im Vordergrund. Die Gemeinden und Trinkwasserversorger stehen jedoch am Ende der Kette: Sie müssen eine qualitativ einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleisten und die technischen, organisatorischen und finanziellen Folgen tragen, wenn Wasserressourcen belastet sind. Die heutige Wasserpolitik stösst angesichts der Realität vor Ort zunehmend an ihre Grenzen.
Die Anforderungen an Gemeinden und Trinkwasserversorger müssen gleichzeitig verhältnismässig zu den tatsächlich festgestellten Risiken und in der Praxis umsetzbar sein. Dabei sind die verfügbaren technischen Möglichkeiten, das Vorhandensein alternativer Wasserressourcen, die räumlichen Gegebenheiten und die notwendigen Umsetzungsfristen zu berücksichtigen. Gleichzeitig muss das Verursacherprinzip konsequent angewendet werden. Die Kosten diffuser oder historischer Belastungen dürfen nicht automatisch auf die Gemeinden und letztlich auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt werden. Für den SGV muss eine nachhaltige Wasserpolitik deshalb Prävention, Versorgungssicherheit, die Umsetzbarkeit risikobasierter Massnahmen, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, insbesondere der finanziellen Verantwortung, sowie den frühzeitigen Einbezug der Gemeinden in die Entscheidungsprozesse miteinander verbinden.