
Sessionsberichte - Archiv
2026
Rückblick auf die Sommersession 2026
Am Freitag, 19. Juni, haben die eidgenössischen Räte die Schlussabstimmungen durchgeführt und damit ihre Arbeiten der Sommersession abgeschlossen.
Mit besonderer Spannung wurde die Debatte zur Finanzierung der 13. AHV-Rente verfolgt. Nachdem Volk und Stände am 3. März 2024 der Einführung dieser Leistung zugestimmt hatten, müssen die ersten Auszahlungen bereits Ende dieses Jahres erfolgen. Entsprechend musste rasch eine Finanzierungslösung gefunden werden. Über deren Ausgestaltung wurde jedoch lange und intensiv diskutiert. Der Vorschlag der Einigungskonferenz scheiterte im Nationalrat. In den Schlussabstimmungen setzte sich schliesslich eine Finanzierung über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer durch, die von beiden Räten angenommen wurde.
Der Schweizerische Gemeindeverband lehnt jedoch einen Vorschlag der zuständigen Kommission entschieden ab. Dieser sieht vor, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden zusätzlichen Steuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden vollständig an den Bund abgeliefert werden sollen, um die AHV zu finanzieren. Die Diskussion über die langfristige Finanzierung der AHV wird die Politik daher auch in den kommenden Monaten beschäftigen.
Die eidgenössischen Räte haben zudem eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verabschiedet. Diese soll überschuldeten Personen mit vereinfachten Sanierungsverfahren eine echte zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben ermöglichen. Darüber hinaus hat das Parlament den Weg für ein Pilotprojekt zur elektronischen Unterschriftensammlung geebnet.
Weitere für die Gemeinden und kommunalen Institutionen relevante Geschäfte finden Sie im vorliegenden Sessionsrückblick.
Der Netzexpress bleibt in Fahrt
Nach dem Solar- und dem Wind-Express will das Parlament auch den Um- und Ausbau des Schweizer Stromnetzes weiter vorantreiben. Der Ständerat hat sich als Zweitrat in der Sommersession mit 35 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen deutlich für die so genannte «Netzexpress-Vorlage» ausgesprochen (25.057) und dabei diverse neue Akzente gesetzt.
Trotz kritischen Rückmeldungen aus der Konsultation und entgegen des bundesrätlichen Vorschlags hält auch die kleine Kammer am Freileitungsgrundsatz fest. Höchstspannungsleitungen sollen demnach grundsätzlich oberirdisch verlegt werden, während Erdleitungen nur noch in Ausnahmefällen möglich sein sollen (z.B. aus technischen Gründen, in geschützten Mooren oder wenn eine Erdleitung billiger zu stehen kommt). Weiter sprach sich der Ständerat dafür aus, nicht nur den Anlagen des Übertragungsnetzes, sondern auch jenen des Verteilnetzes eine nationale Bedeutung beizumessen, die andere nationale Interessen grundsätzlich überwiegt. In Bezug auf die wegfallenden Sachplanverfahren für bisherige Trassees und unmittelbar angrenzende Trassees soll nach wie vor eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Weiter soll der Bau von Trafostationen ausserhalb der Bauzone wesentlich vereinfacht werden, indem diese unter gewissen Voraussetzungen als standortgebunden gelten. Mit den verschiedenen noch bestehenden Differenzen (z.B. zum Verbandsbeschwerderecht, zu erneuernden Leitungen in Moorlandschaften oder zu Grenzwerten von Leitungen ausserhalb von Bauzonen) wird sich als Nächstes wieder der Nationalrat befassen müssen.
Position SGV: Der SGV begrüsst grundsätzlich, dass die Stromnetze im Hinblick auf die angestrebte Dekarbonisierung und die zunehmende Einspeisung von erneuerbaren Energien um- und ausgebaut werden müssen. Denn die Netzstabilität muss auch in Zukunft gewährleistet werden können.
Was die von den Räten vorgeschlagenen Verschärfungen betrifft, so plädiert der SGV weiterhin dafür, dass wichtige Schutzanliegen von Bevölkerung und Umwelt in Interessenabwägungen angemessen berücksichtigt werden können. Es gilt nun, einen mehrheitsfähigen Kompromiss zwischen den Interessen des Ausbaus und des Naturschutzes zu finden – zum Beispiel in Bezug auf die Prüfung von Erdkabeln in geschützten Mooren oder in Siedlungsgebieten. Im Hinblick auf die grosse Opposition in der Bevölkerung und deren tiefe Akzeptanz von Freileitungen innerhalb von Bauzonen fordert der SGV, dass in diesen Fällen zwingend eine Erdleitung geprüft werden muss.
Hinsichtlich des Baus von Trafostationen ausserhalb der Bauzonen oder der Realisierung des Übertragungs- und Verteilnetzes, wonach ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen gelten soll, muss auf Grundlage des Natur- und Heimatschutzgesetzes und des Raumplanungsgesetzes weiterhin eine Interessenabwägung zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen auf gleicher Stufe möglich bleiben. Sanierungs- und Ersatzprojekte im Übertragungs- und Verteilnetz zur Sicherstellung der Energieversorgung sind also mit Augenmass zu realisieren und betroffene Gemeinden frühzeitig in die Netzplanung miteinzubeziehen.
Finanzierung der 13. AHV-Rente: Keine Überwälzung der Kosten auf Gemeinden und Kantone
Ein Schwerpunkt der Sommersession war die Debatte rund um die Finanzierung der 13. AHV-Rente (24.073). Mit deutlichem Mehr stellte sich der Ständerat am 11. Juni 2026 hinter die Anträge der Einigungskonferenz: Die 13. AHV-Rente soll demnach über mehr Lohnprozente (0,2) sowie über eine unbefristete Erhöhung der Mehrwertsteuer (0,4 Prozent) sichergestellt werden. Unter Dach und Fach war die Finanzierungsvorlage damit noch nicht. Der Nationalrat stimmte zwar der Mehrwertsteuererhöhung mit 104 zu 87 Stimmen zu, lehnte aber zusätzliche Lohnprozente mit 98 zu 96 Stimmen äusserst knapp ab.
In den Schlussabstimmungen wurde die Vorlage im Nationalrat mit 108 Stimmen zu 85 Stimmen bei 6 Enthaltungen sowie im Ständerat mit 28 Stimmen zu 13 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Da für die Mehrwertsteuererhöhung die Verfassung geändert werden muss, wird eine Volksabstimmung nötig sein.
Zu reden gab auch eine Motion, welche die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) lanciert hatte (26.3518). Diese beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden Steuermehreinnahmen bei Kantonen und Gemeinden vollständig dem Bund zufliessen, der diese Mittel direkt an die AHV weiterleitet. Als einfachste Lösung wird dabei in der Begründung eine Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer vorgeschlagen. Der Nationalrat sprach sich mit 96 zu 90 Stimmen bei 5 Enthaltungen für die Motion aus. Als Nächstes ist der Ständerat am Zug. Dieser hatte das Anliegen vor Kurzem ebenfalls besprochen - und die Idee wegen des grossen Widerstands von Kantonen und Gemeinden verworfen.
Position SGV: Für die Finanzierung der vom Volk angenommenen 13. AHV-Rente musste eine Lösung gefunden werden. Obwohl der Vorschlag der Einigungskonferenz im Nationalrat keine Mehrheit fand, wurde mit der Annahme der Vorlage durch den Ständerat in der Schlussabstimmung letztlich ein Kompromiss erreicht. Die Finanzierung der AHV liegt in der Kompetenz und Verantwortung des Bundes. Mit dem NFA wurde dieser Bereich konsequent entflochten. Eine Mitfinanzierung durch die Kantone oder gar die Gemeinden ist nicht vorgesehen. Der SGV bedauert daher den Entscheid des Nationalrates, die Motion 26.3518 anzunehmen. Dass die Kantone und Gemeinden die Steuereinnahmen nach der Auszahlung der 13. AHV-Rente dem Bund überweisen sollen, lehnt er entschieden ab. Damit wird der Verfassungsgrundsatz der fiskalischen Äquivalenz verletzt. Im Umkehrschluss müsste der Bund die Kantone und Gemeinden bei jeder Massnahme, welche negative Auswirkungen auf deren Steuereinnahmen hat, entsprechend kompensieren. Dies wäre insbesondere bei der Erhöhung von Lohnbeiträgen oder einer Erhöhung der Mehrwertsteuer der Fall, wie dies vom Bundesrat etwa für die Finanzierung von Rüstungsausgaben vorgeschlagen wird (vgl. Vernehmlassung 2026/23).
Hinzu kommt, dass konsequenterweise auch die Mindereinnahmen berücksichtigt werden müssten, welche Kantonen und Gemeinden durch die Finanzierung entstehen. Ansonsten würden diese gar eine Mehrbelastung erfahren, was nicht sachgerecht und inakzeptabel ist. Auch bei der nun beschlossenen Finanzierung über eine Mehrwertsteuererhöhung würden die Mindereinnahmen einen substanziellen Teil der Mehreinnahmen kompensieren (vgl. Bericht der ESTV vom 10.01.2025).
Änderung SchKG – Parlament einigt sich auf Sanierungsverfahren für hochverschuldete Personen
Mit dieser Vorlage (25.019) sollen überschuldete Personen mit einfacheren Verfahren eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben bekommen. Das Geschäft sieht zum einen ein vereinfachtes Nachlassverfahren für überschuldete Personen mit einem regelmässigen Einkommen vor. Dieses kann neu eingeleitet werden, wenn die Mehrheit der Gläubiger zustimmt und ein Gericht diesen Schritt für angemessen hält. Zum anderen soll ein Sanierungsverfahren im Konkurs für Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten mit anschliessender Restschuldbefreiung eingeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zuletzt galt es, in den beiden Räten Differenzen in Bezug auf dieses Sanierungsverfahren zu bereinigen.
Das Parlament ist sich einig geworden: Wer den Schuldenberg aus eigener Kraft nicht abbauen kann, erhält einmal im Leben die Möglichkeit eines Schuldenschnitts. Gemeint sind Menschen mit derart hohen Schulden, dass kein Nachlassvertrag möglich ist. Das neue Sanierungsverfahren sieht vor, dass Schuldner und Schuldnerinnen während einer bestimmten Zeit alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und ihre Bemühungen um ein regelmässiges Einkommen belegen müssen. Wer nicht allen Pflichten nachkommt, muss die noch offenen Forderungen nicht begleichen. Dieser Punkt sorgte im Parlament für Kritik, da gewisse Gläubigerklassen dadurch selbst in die Schuldenfalle geraten könnten.
Umstritten war im Parlament auch die sogenannte Abschöpfungsfrist, also die Anzahl Jahre, in denen eine verschuldete Person im Sanierungsverfahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger und Gläubigerinnen abgeben muss. Diese Frist wurde schliesslich auf drei Jahre festgesetzt, allerdings mit dem Zusatz, dass Gerichte die Dauer auf vier Jahre verlängern können. Dies für den Fall, dass ein Schuldner oder eine Schuldnerin seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann. Vermögen, welches dem Schuldner ausserordentlich zufällt (z.B. Erbschaften oder Lottogewinne), soll nachträglich zur Konkursmasse gezählt werden, nach dem Willen des Parlaments bis zu zwanzig Jahre lang.
In den Schlussabstimmungen wurde die Vorlage im Nationalrat mit 131 Stimmen zu 67 Stimmen bei 1 Enthaltung sowie im Ständerat mit 34 Stimmen zu 10 Stimmen ohne Enthaltungen angenommen.
Position SGV: Der SGV nimmt den Abschluss dieser wichtigen Vorlage im Parlament erfreut zur Kenntnis. Der SGV hat sich stets für eine maximale Abschöpfungsfrist von drei Jahren ausgesprochen und begrüsst daher den entsprechenden Entscheid des Parlaments. Die zwei neu vorgesehen Verfahren zur finanziellen Sanierung natürlicher Personen haben sowohl positive Auswirkungen auf die Lebenssituation und Gesundheit der Betroffenen selbst als auch auf die Volkswirtschaft und die öffentliche Hand. So verringern sich beispielsweise die Sozialhilfekosten für die kommunale Ebene. Der SGV hofft auf eine rasche rechtliche Umsetzung.
Ständerat bringt zwei Vorlagen zur Wohnraumförderung unter Dach und Fach
Der Ständerat hat in der Sommersession als Zweitrat den beiden Vorlagen zur Wohnraumförderung mit 33 resp. 34 zu 10 Stimmen zugestimmt: Dem Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den Fonds de Roulement für die Jahre 2030-2034 (25.077) sowie den Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2027-2033 (25.087). Der Nationalrat hatte die Vorlagen bereits in der Frühjahrssession angenommen. Mit ersterem wird der entsprechende Kredit um 150 Mio. CHF aufgestockt. Im Rahmen der Eventualverpflichtung wird der Verpflichtungskredit gegenüber der laufenden Periode von 1,7 Mrd. auf 1,92 Mrd. Franken erhöht.
Mit diesen Massnahmen will der Bundesrat das Wohnungswesen stärken und der Wohnungsknappheit entgegenwirken. Sie ermöglichen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW), ihre Aktivitäten in einem ähnlichen Umfang weiterzuführen wie bisher, wobei sie gleichzeitig Prioritäten setzen muss. Es handelt sich beim Verpflichtungskredit um eine Bürgschaft, die nur ausgabenwirksam wird, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Da die beiden Bundesbeschlüsse nicht dem Referendum unterstehen, war eine Schlussabstimmung nicht nötig.
Position SGV: Der SGV begrüsst den deutlichen Entscheid des Ständerates. Die Wohnraumknappheit ist längst nicht mehr nur ein Phänomen der grossen Städte, sondern betrifft auch viele kleinere Gemeinden, insbesondere in touristischen Regionen. Steigende Preise erschweren es zunehmend, angemessenen Wohnraum zu finden. Die Schaffung von mehr Wohnraum zu fairen Preisen am richtigen Ort bleibt eine grosse Herausforderung, bei der viele Gemeinden auf die Unterstützung des Bundes angewiesen sind.
Parlament ermöglicht Versuchsbetrieb mit E-Collecting
In der Sommersession hat das Parlament die letzten Differenzen bei der Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (25.047) bereinigt. Strittig waren am Schluss noch die Kompetenzen des Bundesrates zur Setzung und Verschiebung von Abstimmungsterminen. Wichtig für die Gemeinden: Mit der Vorlage wird eine gesetzliche Grundlage für einen E-Collecting Versuchsbetrieb geschaffen. Dieser muss gemäss den Detailbestimmungen zeitlich, anteilsmässig (Anteil elektronischer Unterschriften am Total) und allenfalls örtlich begrenzt sein. Auch enthält das neue Gesetz einen Artikel zur politischen Bildung (Art. 87a). Demnach soll der Bund Massnahmen zur Demokratieförderung ergreifen können, wozu insbesondere das Bereitstellen von Informationsangeboten, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen von Demokratieförderungsprojekten zählen.
In den Schlussabstimmungen wurde das Geschäft mit 131 zu 67 Stimmen (Nationalrat) und mit 37 zu 7 Stimmen (Ständerat) angenommen.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Entscheid des Parlamentes, eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Versuchen mit E-Collecting zu schaffen. Dass der Versuchsbetrieb begrenzt sein muss, ist für den SGV dabei nachvollziehbar. Dies war auch immer so vorgesehen. Entscheidend beim E-Collecting ist, dass die Gemeinden als operative Träger der Stimmregister systematisch und verbindlich in die fachliche Ausgestaltung von E-Collecting einbezogen werden. Ihre fachliche Kompetenz und ihre Nähe zu den Vollzugsprozessen sind Voraussetzung für eine praxistaugliche, sichere und akzeptierte Lösung. Die heutige Situation ist unbefriedigend. Die Gemeinden, welche die Stimmregister führen und die Unterschriften prüfen, können zwar Basisdaten wie Namen, Wohnadresse etc. überprüfen und Mehrfachunterschriften erkennen, aber jenseits von Plausibilitätsüberlegungen nicht überprüfen, ob eine Unterschrift gefälscht ist und damit dem Willen der angegebenen Person entspricht.
Hier kann E-Collecting Abhilfe schaffen: Entsprechend umgesetzt, kann eine Willensbekundung eindeutig einer Person zugeordnet und der administrative Aufwand langfristig reduziert werden. Aus Sicht der Gemeinden ist E-Collecting dann erfolgreich umgesetzt, wenn digitale Verfahren medienbruchfrei verarbeitet werden können, die administrative Belastung gegenüber dem heutigen Verfahren deutlich sinkt und die Qualität sowie Nachvollziehbarkeit der Prüfprozesse erhöht werden.
Ebenfalls begrüsst der SGV die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Förderung von Demokratie und politischer Bildung.
Parlament beschliesst schweizweiten elektronischen Betreibungsregisterauszug
Die Räte haben sich in der Sommersession auf eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, 24.065) geeinigt. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen schweizweiten elektronischen Betreibungsregisterauszug geschaffen. Die Vorlage sieht die Schaffung einer zentralen Datenbank für die gesamte Schweiz vor, wobei die Beitreibungsämter die notwendigen Daten an diese Datenbank senden. Die Identifikation wird über die AHV-Nummer bzw. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erfolgen. Der Ständerat hat der Vorlage noch einen Passus hinzugefügt, wonach der Bund das entsprechende Informationssystem auch an Private delegieren kann. Der Nationalrat hat dem ohne Gegenantrag zugestimmt.
In den Schlussabstimmungen wurde das Geschäft einstimmig (199 Stimmen) im Nationalrat angenommen und mit 43 zu 1 Stimmen (Ständerat) angenommen.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Entscheid des Parlamentes. Der SGV hat sich stets für die Vorlage eingesetzt (vgl. Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der RK-N). Betreibungsregisterauskünfte sind heute auf den Betreibungskreis desjenigen Amtes beschränkt, bei dem das Gesuch eingereicht wird. Dies hat für die Einwohnerinnen und Einwohner gewichtige Nachteile: Bewerben sie sich für eine Mietwohnung – hierfür werden rund 80 Prozent aller Betreibungsregisterauszüge benötigt – so müssen sie in der Regel für jeden Wohnort der letzten fünf Jahre einen separaten Betreibungsregisterauszug vorlegen. Auch für die zuständigen Ämter – in manchen Kantonen ist dies Aufgabe der Gemeinden – bedeutet das Fehlen einer gesamtschweizerischen Datenbank für Betreibungsregisterauskünfte einen substanziellen Mehraufwand. Das heutige System ist ineffizient und schöpft die technischen Möglichkeiten bei weitem nicht aus. Der Handlungsbedarf ist offensichtlich.
Der SGV setzt sich seit langem dafür ein, die Digitalisierung in der Verwaltung zu befördern. Die vom SGV als Partner mitgetragene Organisation Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) hat bereits im Juni 2024 das Projekt BRA CH initialisiert, welches den Aufbau einer zentralen Datenbank für Betreibungsregisterauskünfte bezweckt. Sämtliche Betreibungsämter sollen hierzu unter Verwendung der AHV-Nummer bzw. der UID ihre Betreibungsdaten liefern. Damit wird die Effizienz von Verwaltungsprozessen dank Automatisierung erhöht und der Service Public verbessert. Auch die Aussagekraft des Auszugs wird neu eine sehr hohe Qualität haben.
Rückblick auf die Frühjahrssession 2026
Die erste Session des Jahres war insbesondere geprägt vom Unglück in Crans-Montana und den Diskussionen über eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung zugunsten der Opfer. Die Frühjahrssession 2026 ging am Freitag, 20. März, mit dem Abschluss von zwei für die kommunale Ebene besonders bedeutenden Geschäften zu Ende.
Das Entlastungspaket 2027 des Bundes (EP27) wurde in den Schlussabstimmungen von beiden Räten mit grosser Mehrheit angenommen. Der Rückzug der Referendumsdrohung bestätigt, dass ein Kompromiss gefunden werden konnte. Dieser wurde, ohne die verschiedenen Akteure vollständig zufriedenzustellen, so angepasst, dass die Auswirkungen auf die öffentliche Hand begrenzt werden konnten. Für die Gemeinden sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben: der Erhalt der Beiträge an die Regionalpolitik, der Verzicht auf Sparmassnahmen bei der Förderung der Verbands- und Stiftungspresse sowie im regionalen Personenverkehr, und eine Reduktion der Sparmassnahmen im Umweltbereich.
Die Verabschiedung des Bundesgesetzes über den nationalen Adressdienst durch beide Räte stellte zudem einen wichtigen Schritt für die Weiterentwicklung der digitalen Verwaltung dar. Die Harmonisierung der Daten wird die Effizienz der Verwaltungsprozesse erhöhen und konkrete Vorteile für die Gemeinden bringen.
Ständerat will klare rechtliche Grundlage für Katastrophenhilfe schaffen
Der Ständerat hat sich am 19. März für eine Motion (25.4416) der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-S) ausgesprochen und will damit den Bundesrat beauftragen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um im Fall von Naturkatastrophen Sofortmassnahmen und Nothilfen zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen und zur Wiederinstandstellung aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zu finanzieren. Die Motion löst die Motion Regazzi (24.446) ab, welche die Einrichtung eines nationalen Fonds für Naturkatastrophen gefordert hatte und aufgrund der Lancierung der neuen Kommissionsmotion zurückgezogen wurde.
Das Geschäft geht nun an den Nationalrat.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Entscheid des Ständerates. Nach schweren Naturkatastrophen gilt es, finanzielle Mittel rasch bereitzustellen, um die Folgen des Ereignisses zu bewältigen und wirtschaftliche Tätigkeiten wieder zu ermöglichen. Auf Basis des Wasserbau- und des Waldgesetzes kann der Bund zwar schon heute gewisse Hilfen leisten, diese decken aber nur einen Teil der Schäden ab. Bei vergangenen Ereignissen wie etwa den Unwettern 2005 und 2024 sowie dem Gletscher- und Bergsturz in Blatten 2025 mussten daher ad hoc Sonderbotschaften oder Bundesgesetze erlassen werden. Dies bringt für die betroffenen Gemeinwesen grosse Unsicherheiten mit sich. Es braucht daher eine klare und verbindliche gesetzliche Regelung von Höhe, Auslösemechanismus und anderen Modalitäten der Bundeshilfe bei Naturkatastrophen. Es muss am Tag eins nach einem Schadensereignis klar sein, welche Hilfen die betroffenen Gemeinden und Kantone erwarten können. So kann der Wiederaufbau rasch angegangen und den betroffenen Gebieten eine Zukunftsperspektive aufgezeigt werden.
Konkret spricht sich der SGV dafür aus, sich bei der Umsetzung der Motion an das Unwetterbewältigungsgesetz 2024 anzulehnen, welches momentan in der Vernehmlassung ist (vgl. Stellungnahme des SGV). Dieses sieht vor, dass der Bund sich an 50 Prozent der Restkosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Gemeindeinfrastrukturen beteiligt, welche die zumutbare Pro-Kopf-Belastung übersteigt. Bedingung ist dabei, dass der jeweilige Kanton sich im gleichen Umfang an diesen Kosten beteiligt. Im Falle sehr grosser Schadensereignisse, welche die Kapazitäten eines Kantons übersteigen, seinen Anteil an der Unterstützung seiner Gemeinden leisten sowie die kantonalen Infrastrukturen wiederherzustellen, bräuchte es eine zusätzliche Bundeshilfe. Dies wäre etwa bei starken Erdbeben oder sehr schweren Überschwemmungen mit Schäden in Milliardenhöhe der Fall.
Parlament genehmigt Gesetz für den nationalen Adressdienst
Nach längeren Beratungsrunden stimmten die Räte der Vorlage für einen Nationalen Adressdienst (23.039) in der Frühjahrssession 2026 zu. Am 12. März wurden im Nationalrat dazu letzte Differenzen ausgeräumt. Damit können Adressabfragen von natürlichen Personen durch Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie gesetzlich berechtigte Dritte künftig einheitlich erfolgen und die Adressverwaltung so vereinfacht werden. Gegenwärtig sind solche Abfragen nur auf Gemeinde- und Kantonsebene möglich.
In den Schlussabstimmungen wurde das Geschäft mit 101 zu 85 Stimmen bei 8 Enthaltungen (Nationalrat) und mit 38 zu 6 Stimmen (Ständerat) angenommen.
Position SGV: Der SGV begrüsst, dass sich das Parlament auf die Vorlage verständigt und diese angenommen hat. Das Vorhaben ist ein wichtiger Schritt hin zur digitalen Verwaltung. Heute sind die in den verschiedenen Registern geführten Adressen nicht einheitlich. Mit dem Nationalen Adressdienst können künftig alle Verwaltungsstellen und Dritte, die gemäss der gesetzlichen Grundlage die Berechtigung dazu haben, auf die Adressdaten zugreifen. Die Bestimmung des korrekten Wohnsitzes wird gerade für die am 1. Januar 2028 geplante Inkraftsetzung der KVG-Revision betreffend die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen (EFAS) zentral sein. Mit dem Nationalen Adressdienst erhalten die Krankenversicherer neu die Möglichkeit, den Wohnsitz der Versicherten über eine zentrale, einheitliche Plattform zu prüfen. Der Aufwand für die Adress- und Wohnsitzrecherche kann damit deutlich reduziert, der schweizweite Abgleich von Adressdaten vereinfacht und die Geschäftsprozesse der öffentlichen Hand effizienter wahrgenommen werden - dies auch im Sinne einer Dienstleistung zuhanden der Bevölkerung.
Nationalrat bestätigt Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Der Nationalrat hat dem Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den Fonds de Roulement für die Jahre 2030 -2034 (25.077) sowie der Eventualverpflichtung in der Wohnraumförderung für die Jahre 2027-2033 (25.087) deutlich zugestimmt. Mit ersterem wird der entsprechende Kredit um 150 Mio. CHF aufgestockt. Im Rahmen der Eventualverpflichtung wird der entsprechende Verpflichtungskredit gegenüber der laufenden Periode von 1.7 Mrd. auf 1.92 Mrd. Franken erhöht. Dies wird es der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) erlauben, ihre Aktivitäten in einem ähnlichen Umfang weiterzuführen wie bisher. Sie wird aber auch priorisieren müssen. Es handelt sich beim Verpflichtungskredit um eine Bürgschaft. Diese wird nur ausgabenwirksam, wenn die Bürgschaft tatsächlich eingelöst werden muss.
Mit beiden Instrumenten will der Bundesrat das Wohnungswesen stärken und der Wohnungsknappheit entgegenwirken. Noch nicht behandelt hat der Nationalrat hingegen die Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG, 25.065). Hier will die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) erst detaillierter abklären lassen, wie das neue Kostenmietmodell aussehen soll, welches der Bundesrat nach der Gesetzesänderung mittels Verordnung erlassen will.
Beide Geschäfte gehen nun an den Ständerat.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Entscheid des Nationalrates. Die Wohnraumknappheit ist längst nicht mehr nur ein Phänomen der grossen Städte. Auch in vielen kleineren Gemeinden, etwa in touristischen Hotspots, steigen die Preise, was es gerade für Familien, ältere Menschen und Geringverdiener zunehmend schwierig macht, eine adäquate Wohnung zu finden. Die Schaffung von mehr Wohnraum zu fairen Preisen und am richtigen Ort bleibt eine grosse Herausforderung. Zahlreiche Städte und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und zählen dabei auf die Unterstützung des Bundes.
Die beiden Instrumente der Wohnraumförderung haben sich bewährt. Jedoch ermöglichen diese nur, die Förderung im bisherigen Ausmass weiterzubetreiben. Angesichts der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt und der steigenden Nachfrage nach Finanzierungen seitens der Wohnbauträger wäre eine Aufstockung der Mittel angebracht gewesen. Sinnvoll wäre dies vor allem über einen höheren Verpflichtungskredit für die Eventualverpflichtungen bzw. Bürgschaften in der Wohnraumförderung gewesen. Mit dem Instrument können die gemeinnützigen Wohnbauträger von der erstklassigen Bonität des Bundes profitieren, ohne dass dem Bund Kosten entstehen.
Politische Rechte: Parlament will Versuchsbetrieb mit E-Collecting ermöglichen
Der Ständerat hat der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für einen E-Collecting Versuchsbetrieb mittels Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (25.047) am 12. März zugestimmt. Der Nationalrat hatte sich bereits in der Herbstsession 2025 für die Vorlage ausgesprochen und diese um einen Artikel zur politischen Bildung (Art. 87a) ergänzt. Demnach soll der Bund Massnahmen zur Demokratieförderung ergreifen können, wozu insbesondere das Bereitstellen von Informationsangeboten, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen von Demokratieförderungsprojekten zählt.
Es verbleiben noch einige Differenzen. Im Gegensatz zum Nationalrat will der Ständerat die Versuche örtlich begrenzen. Ausserdem soll das E-Collecting technisch so ausgestaltet sein, dass das Stimmgeheimnis gewahrt ist und die Stimmrechtsbescheinigung dezentral erfolgt. Das Geschäft geht damit zurück an den Nationalrat.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Entscheid des Ständerates, eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Versuchen mit E-Collecting zu schaffen. Entscheidend dabei ist, dass die Gemeinden als operative Träger der Stimmregister systematisch und verbindlich in die fachliche Ausgestaltung von E-Collecting einbezogen werden. Ihre fachliche Kompetenz und ihre Nähe zu den Vollzugsprozessen sind Voraussetzung für eine praxistaugliche, sichere und akzeptierte Lösung. Die heutige Situation ist unbefriedigend. Die Gemeinden, welche die Stimmregister führen und die Unterschriften prüfen, können zwar Basisdaten wie Namen, Wohnadresse etc. überprüfen und Mehrfachunterschriften erkennen, aber jenseits von Plausibilitätsüberlegungen nicht überprüfen, ob eine Unterschrift gefälscht ist und damit dem Willen der angegebenen Person entspricht. Hier kann E-Collecting Abhilfe schaffen: Entsprechend umgesetzt, kann eine Willensbekundung eindeutig einer Person zugeordnet und der administrative Aufwand langfristig reduziert werden. Aus Sicht der Gemeinden ist E-Collecting dann erfolgreich umgesetzt, wenn digitale Verfahren medienbruchfrei verarbeitet werden können, die administrative Belastung gegenüber dem heutigen Verfahren deutlich sinkt und die Qualität sowie Nachvollziehbarkeit der Prüfprozesse erhöht werden.
Ebenfalls begrüsst der SGV die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Förderung von Demokratie und politischer Bildung.
Postalische Grundversorgung: Ständerat will Revision Postgesetz nicht vorgreifen
Der Ständerat hat die Motion (25.3948) der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) ohne Gegenantrag abgelehnt. Die Motion forderte einerseits, dass die flächendeckende Hauszustellung von Postsendungen weiterhin für alle ganzjährig bewohnten Häuser in der Schweiz gewährleistet bleibt. Andererseits verlangte sie, dass die heutigen Qualitätsvorgaben für die Laufzeiten von Briefen, Paketen und abonnierten Tageszeitungen im Rahmen der postalischen Grundversorgung nicht gesenkt werden (heute 97% für Briefe, 95% für Pakete und abonnierte Tageszeitungen). Damit wollte sie entsprechenden Abbauplänen, welche der Bundesrat mit der Teilrevision der Postverordnung vorgesehen hatte, einen Riegel schieben. Der Bundesrat hat den ersten Punkt der Motion bereits umgesetzt, indem er die Pläne, nur noch ganzjährig bewohnte Siedlungen flächendeckend zu versorgen, zurückgezogen hat. Auch hat er die Qualitätsvorgaben bei den abonnierten Tageszeitungen nicht gesenkt. Ein grosser Teil der Anliegen der Motion ist dabei in der Postverordnung bereits umgesetzt resp. der Bundesrat hat entsprechende Abbaupläne zurückgezogen. Das Geschäft ist damit erledigt.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Entscheid des Ständerates. Für den SGV ist unbestritten, dass die Post die Grundversorgung auch in Zukunft eigenwirtschaftlich erbringen und für alle Regionen gewährleisten muss. Das macht eine Weiterentwicklung des Postnetzes bzw. gewisse Anpassungen des Grundversorgungsauftrages unumgänglich. Vor dem Hintergrund, dass ein grosser Teil der Anliegen der Motion bereits durch die jüngste, vom Bundesrat verabschiedete Postverordnung erfüllt sind, lehnt der SGV die Motion ab. Er erwartet von der Schweizerischen Post jedoch, dass diese bei der Weiterentwicklung die für die Gemeinden wesentlichen Bedingungen einhält (vgl. Stellungnahme SGV zur Teilrevision der Postverordnung). Auch macht es keinen Sinn, jetzt der Diskussion zur Weiterentwicklung der postalischen Grundversorgung im Rahmen der angekündigten Revision des Postgesetzes vorzugreifen.
PFAS-Verursacherprinzip: Die Förderung der Landwirtschaft hat Vorrang gegenüber dem vorsorglichen Schutz des Trinkwassers
Mit der Motion 25.3421 wird der Bundesrat beauftragt, die PFAS-Grenzwerte unter Berücksichtigung der Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft oder die Wasserversorger, sachgerecht festzulegen und Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einzuleiten. Der Nationalrat war dem Ständerat in der Herbstsession gefolgt und hat die Motion mit Änderungen angenommen. Zukünftig sollen bei der Festlegung von Grenzwerten für PFAS neben Gesundheits- und Umweltrisiken auch die Vollzugstauglichkeit und die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt werden. Der Ständerat hat den Änderungen am 5. März zugestimmt und die Motion damit an den Bundesrat überwiesen.
Position SGV: Der SGV bedauert, dass das Parlament keinen präventiven Ansatz zum Schutz von Boden und Wasser verfolgt, zumal die Trinkwasserversorgung in den letzten Jahren zu einer grossen Herausforderung für die Gemeinden geworden ist. Nach dem Chlorothalonil-Fall, der die Wasserversorger zwang, unter hohem Zeitdruck zu handeln und erhebliche Kosten zu tragen – obwohl die Substanz rechtmässig eingesetzt worden war –, zeichnet sich mit den PFAS eine vergleichbare Situation ab: Grenzwerte werden erreicht oder überschritten, ohne dass bewährte technische Lösungen zur Verfügung stehen.
Die Gemeinden finden sich erneut am Ende der Vollzugskette wieder und tragen die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – unter erheblichem regulatorischem und finanziellem Druck. Diese Entwicklung wirft Fragen auf, sowohl hinsichtlich einer wirksamen Umsetzung des Verursacherprinzips, als auch bezüglich der Notwendigkeit, Gemeinden und Städte mit geeigneten Instrumenten und ausreichenden Ressourcen auszustatten, damit sie Umweltbelastungen bewältigen können, für die sie nicht verantwortlich sind.
Vor diesem Hintergrund fordert der SGV die Schaffung eines auf dem Verursacherprinzip basierenden Finanzierungsinstruments für die Behandlung von Trinkwasser und Abwasser, analog zum bestehenden VASA-Fonds im Bereich Boden. Je höher die Konzentration von PFAS insbesondere im Trinkwasser ist, desto grösser werden die Investitionen in die Infrastruktur zur Behandlung dieser «Ewigkeitschemikalien» ausfallen. Der präventive Schutz der Gewässer muss oberste Priorität haben.
Änderung SchKG – Hoch verschuldete Personen sollen ihre Schulden einmalig abbauen können
Mit der Vorlage des Bundesrats (25.019) sollen überschuldete Personen mit einfacheren Verfahren eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben bekommen. Die Vorlage sieht zum einen ein vereinfachtes Nachlassverfahren für überschuldete Personen mit einem regelmässigen Einkommen sowie zum andern ein Sanierungsverfahren im Konkurs für Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten mit anschliessender Restschuldbefreiung vor. Allerdings müssen für ein solches Sanierungskonkursverfahren bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Mit 32 zu 7 Stimmen und mit zwei Enthaltungen hiess der Ständerat die Vorlage am 16. März als Zweitrat gut, und folgt so im Grundsatz dem Entscheid des Nationalrats. Der Nationalrat hatte die Vorlage bereits in der Wintersession gutgeheissen. Umstritten war die Zahl der Jahre, in denen ein Schuldner im Sanierungskonkursverfahren alle verfügbaren Mittel abgeben muss. Beide Kammern sprachen sich schliesslich für eine drei Jahre lang dauernde sogenannte Abschöpfungszeit aus. Sie fügten aber den Zusatz bei, dass Gerichte diese Zeit unter gewissen Umständen auf vier Jahre verlängern können. Die Räte sind sich weiter einig, dass das Sanierungskonkursverfahren grundsätzlich jeder Person nur einmal im Leben offenstehen soll.
Im Gegensatz zum Nationalrat will der Ständerat ein für Gläubiger und Schuldner kostenloses Verfahren und Erbe und Lotteriegewinne sollen noch 20 Jahre nach dem Verfahren berücksichtigt resp. Zur Konkursmasse hinzugezogen werden. Der Nationalrat wollte hier keine Frist vorsehen. Diese beiden Differenzen müssen noch bereinigt werden. In der Sommersession wird die Vorlage dann voraussichtlich definitiv verabschiedet.
Position SGV: Der SGV begrüsst, dass der Ständerat dem Vorschlag seiner Kommission RK-S und somit auch grundsätzlich dem Nationalrat gefolgt ist. Die zwei neu vorgesehen Verfahren zur finanziellen Sanierung natürlicher Personen haben sowohl positive Auswirkungen auf die Lebenssituation und Gesundheit der Betroffenen selbst als auch auf die Volkswirtschaft und die öffentliche Hand (etwa geringere Sozialhilfekosten für die kommunale Ebene). Der Forderung des SGV, die Abschöpfungsfrist auf maximal drei Jahre festzulegen – unter Vorbehalt der Verlängerungsmöglichkeit durch das Gericht – ist auch der Ständerat gefolgt. Der Grossteil der verschuldeten Personen lebt bereits seit Jahren mit einer Lohnpfändung und somit am Existenzminimum. Ein Abschöpfungsverfahren, das über drei Jahre hinausgeht, würde zu vielen Abbrüchen des Sanierungsverfahrens führen, was nicht nachhaltig wäre.
Parlament einigt sich auf Entlastungspaket 27
Die beiden Räte haben sich beim Entlastungspaket 27 (25.063) geeinigt. Insgesamt wurde das Sparvolumen gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag um rund eine Milliarde Franken pro Jahr verringert. Im Voranschlag 2027 bleibt damit Stand heute ein strukturelles Defizit von rund 600 Millionen Franken. Ursprünglich schlug der Bundesrat 57 Massnahmen mit einem Sparvolumen von mehr als drei Milliarden Franken für 2029 vor, um das prognostizierte strukturelle Defizit zu beseitigen. Treiber des prognostizierten Defizites sind insbesondere steigende Ausgaben für die Armee, die Altersvorsorge und die Prämienverbilligungen.
Ein grosser Teil der Reduktion des Sparpaketes entfällt auf die Landwirtschaft sowie den Verzicht auf die Angleichung der steuerlichen Behandlung von Kapitalbezügen und Renten aus der zweiten und dritten Säule. Ebenfalls substanziell wirkt sich ein Kompromissvorschlag zur Förderung im Gebäudesektor aus, für den sich der Ständerat ausgesprochen hat, sowie der weitgehende Verzicht auf Kürzungen bei der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds (BIF). Aus Gemeindesicht ist zudem die Rücknahme des Verzichts auf weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung, der Verzicht auf Sparmassnahmen bei der Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse und beim regionalen Personenverkehr sowie die Reduktion der Sparmassnahmen bei den Verbundaufgabe im Umweltbereich relevant.
In den Schlussabstimmungen wurde das Geschäft mit 130 zu 63 Stimmen bei 1 Enthaltung (Nationalrat) und mit 34 zu 10 Stimmen (Ständerat) angenommen. Falls gegen die Vorlage das Referendum ergriffen wird, so würde das Volk voraussichtlich im Herbst darüber befinden.
Position SGV: Der SGV hat den Handlungsbedarf im Bundeshaushalt anerkannt, einseitige Lastenverschiebungen hingegen entschieden abgelehnt und die Vorgehensweise des Bundes kritisiert. Die kommunale Ebene wurde zu keiner Zeit in die Ausgestaltung des Entlastungspakets einbezogen. Es ist unabdingbar, dass hier ein Dialog zwischen den drei Staatsebenen stattfindet. Dies gilt insbesondere für Massnahmen, welche keiner Gesetzesänderung bedürfen und bei denen es kein anderes Korrektiv gibt. Gemäss Art. 50 BV muss der Bund bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden berücksichtigen. In der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung RVOV ist in Art. 15 zudem festgelegt, dass der Bund die Gemeinden und Städte einbezieht, sofern sein Vorhaben wesentliche kommunale Interessen berührt. Dies ist beim vorliegenden Entlastungspaket zweifellos der Fall. Zum anderen kritisiert der SGV die mit dem Entlastungspaket 27 verbundenen Lastenverschiebungen hin zu Kantonen und Gemeinden, was mit massiven Mehrkosten für die anderen Staatsebenen einhergeht.
Der SGV stellt positiv fest, dass die Räte wichtige Forderungen der Gemeinden berücksichtigt haben. So soll die Mitgliedschafts- und -Stiftungspresse auch weiterhin gefördert werden. Eine kürzlich erschienene Studie des Beratungsbüros BSS hat deren Bedeutung für die demokratische Meinungsfindung bestätigt. Auch die Rücknahme der Kürzungen beim regionalen Personenverkehr sowie die Reduktion des Sparvolumens bei den Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung sind positiv zu werten. Jedoch bleiben schmerzhafte Sparmassnahmen im Paket. Dabei ist insbesondere die Kürzung der Abgeltungsdauer für die Globalpauschalen im Asylbereich zu nennen, welche eine reine Lastenverschiebung hin zu Kantonen und Gemeinden bedeutet.